Präambel Modulhandbuch Gesundheitsförderung DVGS
2018 hat der GKV-Spitzenverband den Leitfaden Prävention nach § 20 Abs. 2 SGB V sowie den Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI veröffentlicht. Beide beinhalten gesetzliche Regelungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen:
- zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten sowie
- Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention
- Leistungen zur Gesundheitsförderung im Betrieb
- Leistungen in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen
Der Bedarf an Bewegungsfachkräften zur konzeptionellen und beratenden Leistung in Settings steigt. Dieser Bedarf soll durch die neue Zusatzqualifikation DVGS „Gesundheitsförderung“ gedeckt werden. Diese Weiterbildung schließt mit einem Zertifikat ab.
Insbesondere der Leitfaden Prävention nach § 20 SGB V zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention birgt wesentliche Änderungen für die Strukturqualität (Anbieterqualifikation) von Fachkräften im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten. Dabei sind nach „Durchlässigkeitsprinzip DQR“ neben bisherigen formalen Ausbildungsberufen zur Bewegungsförderung /-therapie ab 01.10.2020 auch informale Ausbildungen zugelassen. Entsprechende Qualifikationen sind ab dem 01.10.2019 möglich. Bisherige Zertifizierungen durch die Zentrale Prüfstelle Prävention erhalten Bestandsschutz (zunächst bis 2024). Der DVGS hat die Fortbildungen zur Erlangung von Lizenzen geändert – insbesondere im Hinblick auf die Zulassungen zum Lizenzerwerb.
Beachten Sie, dass die Mindestlevelvorgaben nur verpflichtend sind bei individualisierten Kursprogrammen (ZPP-zertifiziert) und individuellen verhaltensorientierten Maßnahmen in den Lebenswelten bzw. im der BGF. Für verhältnisorientierte Maßnahmen sind überwiegend andere Qualifikationen gefragt. Die Tätigkeit zur Prävention in Lebens-welten (z. B. Betrieb) ist von den Mindestlevelvorgaben unberührt.
Sowohl das Modulsystem für die Zertifizierung Gesundheitsförderung DVGS wie Module für die Fortbildungslizenzen DVGS folgen ab Oktober 2019 den Vorgaben des Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbandes vom 01.10.2018. In der Zulassung werden die neuen Mindestlevelvorgaben sowohl für die Durchführung von Bewegungsangeboten im Präventionsprinzip 1 wie auch im Präventionsprinzip 2 umfänglich berücksichtigt.