Die mit dem Leitfaden Prävention vorgegebene Umstellung der Qualifikationsprüfung für Kursleitungen von Präventionsangeboten im Jahr 2020 sieht vor, dass die im Leitfaden Prävention geforderten Fachinhalte zusätzlich zum Berufs- oder Studienabschluss (Urkunde, Zeugnis) durch Curricula bzw. Modulhandbücher nachgewiesen werden müssen, um durch die Zentrale Prüfstelle Prävention anerkannt zu werden.

Damit alle Ausbildungseinrichtungen genügend Zeit haben ihre Curricula zielgerichtet anzupassen und sich auf die neuen fachlichen Anforderungen der Qualifikationsprüfung vorzubereiten (ggf. Anpassung von Curricula), wurde bereits 2020 eine sog. Übergangsregelung im Leitfaden Prävention verankert (S. 64). Im Rahmen dieser können Kursleitende, die ihre Qualifikation (Berufs- oder Studienabschluss bzw. nichtformale berufliche Qualifizierung einschließlich dem Erwerb der evtl. notwendigen Kursleitererfahrung) zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2024 abschließen und den Antrag auf Zertifizierung noch bis 31. Dezember 2025 stellen, nach den bis 30. September 2020 geltenden Regelungen (gemäß Leitfaden Prävention in der Fassung vom 1. Oktober 2018) anerkannt werden.

Im Rahmen dieser Qualifikationsprüfung und Anwendung der Übergangsregelung ist die Vorlage einer Berufs- bzw. Abschlussurkunde ausreichend.  Dabei ist das Ausbildungsende durch das Datum auf der Berufs- bzw. Abschlussurkunde definiert und darf somit den 31. Dezember 2024 nicht überschreiten. Anderenfalls kann die Prüfung nicht mehr im Rahmen der Übergangsregelung durchgeführt werden.

Quelle: Informationsschreiben des Verbandes der Ersatzkassen e. V.

Der DVGS wird dieses Thema auch in seiner Digitalen Informationsveranstaltung „Prävention/ZPP“ am 02.05.2024 thematisieren. Hier können diesbezügliche Fragen ausführlich besprochen werden. DVGS Mitglieder können kostenfrei teilnehmen. Informationen dazu finden Sie hier

Kontakt: sabine.rekovsky@dvgs.de