Feb 10 2017

Aktualisierung Leitfaden Prävention vom 09. Januar 2017 –
Wichtige Änderungen zum Thema körperliche Aktivität und Bewegung

Der GKV-Leitfaden Prävention beinhaltet qualitative Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung, die für die Leistungserbringung vor Ort verbindlich gelten.

Der Leitfaden Prävention wird zu den in § 20 Abs. 4 SGB V definierten Leistungen – individuelle verhaltensbezogene Prävention, Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten sowie betriebliche Gesundheitsförderung – modulweise weiterentwickelt. Die Kapitel 1 „Präambel“, 2 „Grundlagen“ und 5 „Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V“ liegen in der weiterentwickelten Fassung vom 9. Januar 2017 vor.

Die Kapitel 3 „Präventions- und Gesundheitsförderungsziele der GKV“, 4 „ Setting-Ansatz“, 6 „Betriebliche Gesundheitsförderung“ und 7 „Anhang“ sind noch in der Fassung vom 10.12.2014 gültig.

Seit August 2016 gibt es den Leitfaden Prävention in der stationären Pflege gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Dieser legt die Qualitätskriterien für die Leistungen der Pflegekassen zur Prävention und Gesundheitsförderung in stationären Pflegeeinrichtungen fest.

Der Leitfaden Prävention folgt den Gesundheitszielen des Präventionsgesetzes.

Die häufig gestellte Frage, inwieweit der Leitfaden Prävention sich auf die Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention bezieht (etwa Diabetes mellitus Typ 2: „Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln“) wird im Leitfaden Prävention eindeutig beantwortet: „Mit der kombinierten Ausrichtung auf die Minderung gesundheitlicher Risiken und die Mehrung gesundheitlicher Ressourcen besitzen die Leistungen nach § 20 SGB V stets vorbeugenden Charakter, d.h. sie setzen im Vorfeld von Erkrankungen an. Maßnahmen der Krankenbehandlung und Rehabilitation können daher nicht Teil der Leistungen nach § 20 SGB V sein“ (Leitfaden Prävention Kap. 2: Grundlagen, Fassung vom 9.1.2017, S.10).

Wichtige Aspekte für Angebote und Anbieter im Bereich Bewegungsgewohnheiten

Das Handlungsfeld „Bewegungsgewohnheiten“ bleibt mit folgenden Präventionsprinzipien erhalten:

  • Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
  • Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme

Erfreulicherweise wurden im aktualisierten Leitfaden Prävention die durch den DVGS e.V. unterstützten Nationalen Empfehlungen für Bewegung und Bewegungsförderung (Rütten, A. & K. Pfeifer (Hrsg.), 2016) berücksichtigt.

Die Kriterien der Zertifizierung sind wie folgt geändert:

Für den Nachweis der Qualifikationen der Kursanbietenden sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis (z.B. Urkunde, Zeugnis) über eine für das jeweilige Handlungsfeld und Präventionsprinzip geforderte staatlich anerkannte Grundqualifikation der Kursleitung
  • Nachweis der Zusatzqualifikation im jeweiligen Bereich - außer Präventionsprinzip Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität, Einweisung in das durchzuführende Programm.

Neu im aktualisierten Leitfaden ist die Möglichkeit der Zertifizierung „gerätegestützter Programme“ für beide Präventionsprinzipien.

„Bei gerätegestützten Programmen ist der Geräteeinsatz auf maximal die Hälfte des Programmumfangs beschränkt. Für alle am Gerät trainierten Hauptmuskelgruppen sind alternative, in den Alltag transferierbare Übungen (mit oder ohne Übungsmaterialien) in vergleichbarem Umfang zu vermitteln. Gleiches gilt für gerätegestützte Ausdauertrainingsprogramme“ (Leitfaden Prävention Kap. 5: Leistungen zur individ. verhaltensbez. Prävention, Fassung vom 9.1.2017, S.55).

In den Ausschlusskriterien sind explizit aufgeführt Angebote, die an die Nutzung von Geräten bestimmter Firmen gebunden sind sowie die passive Trainingsmethoden wie z.B. Elektrostimulation oder Vibrationstraining beinhalten-sowie Dauerangebote.

Neu: Stationäre Pflegeeinrichtungen

Neu aufgenommen wurde der Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI. In der Einleitung wird empfohlen, Maßnahmen betrieblicher Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V in der Pflegeeinrichtung zu verbinden, um eine nachhaltige Wirkung zu erreichen.

Oberziel der Prävention in der stationären Pflege ist die Stärkung der gesundheitsfördernden Potenziale von Pflegeeinrichtungen – im Teilziel 2.2. wurde körperliche Aktivität aufgenommen. Als Zielsetzung wird formuliert: „Die Anzahl der Pflegeeinrichtungen, die ein Konzept zur Förderung der körperlichen Aktivität und Mobilität vorweisen und Maßnahmen des Konzeptes umsetzen, ist erhöht“.

Im Kapitel 7.2 werden Kriterien zur Körperlichen Aktivität aufgeführt (wobei die Nationalen Empfehlungen für Bewegung und Bewegungsförderung 2016 für ältere Menschen und ältere Menschen mit eingeschränkter Mobilität nicht explizit berücksichtigt wurden).

„Pflegekassen können die Pflegeeinrichtungen darin unterstützen, Bewegungsprogramme in Gruppen anzubieten, die progressives Widerstandstraining, funktionelles Training moderater Intensitäten und Gleichgewichtstraining miteinander kombinieren. Pflegebedürftige sollen die Möglichkeit haben, mindestens fünf Mal pro Woche insgesamt 150 Minuten an solchen Angeboten teilzunehmen, die ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit und ihrem Bedarf entsprechen“ (Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen, S. 15). Anbieterqualifikationen zur Durchführung sind im Leitfaden für das Kapitel 7.2 nicht definiert.

Handlungsbedarf

Auch die aktuelle Fassung des Leitfadens Prävention bietet Handlungsbedarf für die Operationalisierung – etwa für eine bedarfsorientierte Steuerung in die Leistungen zur Prävention (kann der Arzt Assessments zur körperlichen Aktivität durchführen und bewegungswissenschaftliche Empfehlungen aussprechen?), zum derzeit durch die Zentrale Prüfstelle Prävention angewendeten Ausschluss „multimodaler“ Ansätze (entgegen bestehender evidenzbasierter Ansätze und bei Forderung des Leitfadens nach verhaltens- und gesundheitsorientierten Interventionen) und insbesondere für Fragen zu Anbieterqualifikationen (die in der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Sport- und Bewegungsfachkräfte seit Bologna besonderer Expertise bedarf).

Angebote in der Prävention sollten künftig der aktuellen Evidenz entsprechen. Auch werden Präventionsprogramme noch nicht ausreichend evaluiert.

Eine weitere wichtige Aufgabe besteht in der anwenderorientierten Umsetzung der Nationalen Empfehlungen für Bewegung und Bewegungsförderung (2016) für die Lebensphasen Gesund aufwachsen, Gesund leben und arbeiten sowie Gesund älter werden.

Der DVGS wird weiterhin leitfadengemäße präventive Interventionen zur körperlichen Aktivität und Bewegung evidenzbasiert konzeptionieren und Bewegungsfachkräfte entsprechend qualifizieren. Wir bleiben mit dem GKV Spitzenverband und der Zentralen Prüfstelle Prävention hierzu im Gespräch.

Referenzen:
Rütten, A. & Pfeifer, K. (2016). Nationale Empfehlungen für Bewegung und Bewegungsförderung. Erlangen: FAU Erlangen-Nürnberg. Online verfügbar unter www.bewegungsempfehlungen.de
GKV-Spitzenverband (2016). Leitfaden Prävention in stat. Pflegeeinrichtungen. Berlin: GKV-Spitzenverband. Online verfügbar unter https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/publikationen/P160153_Praeventionsleitfaden_stationaer_barrierefrei_II.pdf

GKV-Spitzenverband (2017). Leitfaden Prävention Kap. 2: Grundlagen. Berlin: GKV-Spitzenverband. Online verfügbar unter https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praevention_leitfaden/2017_3/Leitfaden_Praevention_Teilaktualisierung_P170009_02_II.pdf

GKV-Spitzenverband (2017). Leitfaden Prävention Kap. 5: Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention. Berlin: GKV-Spitzenverband. Online verfügbar unter https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praevention_leitfaden/2017_3/Leitfaden_Praevention_Teilaktualisierung_P170009_02_V.pdf

Gelesen 17653 mal Letzte Änderung am Freitag, 10 Februar 2017 16:20

1 Kommentar

  • Kommentar-Link Anneliese Müller Anneliese Müller Sonntag, 28 Mai 2017 16:24

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    seit 2009 unterrichte ich progressive Muskelentspannung nach Jcobson. Nun möchte ich ein neues Thema für die Zulassung prüfen lassen - Schlafstörungen aktiv bekämpfen.
    Wo finde ich im Leitfaden die Regel, die besagt, wie viele Stunden der PMR im Thema enthalten sein müssen? Ein Kompaktkurs der PMR ist Teil des Schlafseminares.
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
    Mit freundlichen Grüßen
    Anneliese Müller

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